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22.05.2013
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04.03.2013
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für Lieferungen und Verkäufe unseres Hauses gelten, soweit nicht im Einzelfall abweichende Verein barungen in schriftlicher Form getroffen werden, die nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten bei Bestehen ständiger Geschäftsbeziehungen auch in den Fällen, in denen wir uns nicht ausdrücklich auf die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berufen. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Bedingungen als für sich verbindlich an. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn ihre Geltung von uns ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt wurde.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In den Fällen der Sofortlieferung ersetzt die Rechnungserteilung die Auftragsbestätigung.

3. Preise

a) Unsere Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

b) Verpackungsmaterial wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs- datum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel werden nur im Einzelfall, nach zuvor erfolgter schriftlicher Vereinbarung angenommen; die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Im Falle der Annahme von Wechseln setzen wir stets die Diskontfähigkeit voraus. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Deckung in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

b) Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, berechtigt, vom Zugang der ersten Mahnung an Zinsen in banküblicher Höhe zu berechnen.

c) Gerät der Besteller länger als eine Woche in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, Weiterlieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung vorzunehmen oder nach angemessener Frist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

d) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, von uns bestrittener, Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

5. Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware unser Werk verlässt.

b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6. Lieferzeit

a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei Unterlieferungen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtgen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

d) Geraten wir mit der Lieferung der bestellten Ware in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosen Verlauf vom Vertrage zurückzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er darf den Liefergegenstand vor restloser Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

c) Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt, ohne uns zu verpflichten, für uns; unser Eigentum geht durch eine Be- oder Verarbeitung nicht unter.

d) Im Falle der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Besteller die ihm aufgrund der Veräußerung zustehende Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer oder Dritte mit sämtlichen Nebenrechten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns ab, ohne dass es eines besonderen weiteren Übertragungsaktes bedarf. Die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung darf nicht an Dritte zediert werden. Der Besteller verpflichtet sich im Fall von Zahlungsunfähigkeit uns seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung mit vollständiger Adresse, Steuernummer und Bankverbindungen bekannt zu geben.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Besteller zu deren Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

f) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.

8. Gewährleistung

a) Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen.

b) Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts verändert werden.

c) Ware, die sich innerhalb von drei Monaten nach ihrer Lieferung bei unserer Nachprüfung wegen Mängel in der Herstellung im Werkstoff oder in der Konstruktion als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellt, wird kostenfrei (einschließlich Transportkosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ersetzt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Verweigern wir Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung zu Unrecht oder geraten wir damit in Verzug, so kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen – sind soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

d) Das Recht des Bestellers Gewährleistungsansprüche zu erheben, verjährt sechs Monate nach Ausführung der Lieferung.

9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

a) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind haften wir nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

b) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.

10. Produkthaftung

Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben könnten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.

b) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder unser Sitz oder der Sitz des Bestellers; das gilt auch für Wechsel und Scheckverbindlichkeiten.

c) Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Gesetze über den internationalen Verkauf bewegliche Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

Stand: September 2006